Liebe Kommandantinnen, liebe Kommandanten,
wir möchten hiermit den aktuellsten Sachstand informieren.
Wir sind innerhalb der Kreisbrandinspektion im ständigen Kontakt untereinander und mit den zuständigen Behörden. In der momentanen Lage ist unser Einsatz im ausgesprochenen Katastrophenfall nicht notwendig, da sich dieser ja auf rein auf medizinischer Ebene abspielt. Sollte sich hierbei was ändern werden wir euch natürlich, sofort in Kenntnis setzen.
Zum Schutz gegen Ansteckung im Feuerwehrdienst darf der Ausbildungs- und Übungsdienst ab 18.05.2020 Stufenweise wieder gestartet werden. Bitte beachten Sie den durch den LFV und die KUVB erarbeiteten Stufenplan, sowie die aktualisierten Hinweise für den Einsatz- und Dienstbetrieb ab dem 15.06.2020.
Beschaffung von Schutzmasken:
Die Schutzmasken, welche jetzt zeitnah geliefert werden sollen, werden in erster Linie für die medizinischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser usw...) und den Rettungsdienst verteilt, da diese ja grundsätzlich im engsten und ständigen Patientenkontakt stehen. Eine Minimalausstattung wurde inzwischen ausgegeben, sollte weiteres Material benötigt werden, bitten wir um Aufnahme mit dem Abschnitts KBM.
Verhalten bei Einsätzen:
Aktuelle Informationen zusammengefasst zum Download beim LFV Bayern:
Hinweise des KUVB: https://www.kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren
Update zu Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb während der Corona-Pandemie
Ab 15.06.2020 treten weitere Lockerungen für die Feuerwehren in Bayern in Kraft. Für den Ausbildungs- und Übungsdienst bedeutet das folgendes:
- Ausbildungen und Übungen der aktiven Mannschaft und Jugendfeuerwehr sind ab dann auch wieder mit Mitgliedern aus mehreren Feuerwehren möglich. Es ist jedoch nicht möglich, dass zwei benachbarte Feuerwehren mit ihrer gesamten Mannschaft gemeinsam üben (Stichwort Alarmübungen) um die alarmierungssicherheit zu gewährleisten.
- Praktische Ausbildungen in max. Gruppenstärke sind wieder möglich. Hier ist jedoch unbedingt auf größtmöglichen Sicherheitsabstand zu achten.
- Übungen sind hauptsächlich im Freien durchzuführen.
- Theoretische Ausbildungen müssen in möglichst großen Räumen stattfinden und es ist zwischen den Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. Eine Teilnehmerzahl von max. 25 Personen sollte nicht überschritten werden und die Räume müssen ausreichend belüftet sein.
- Umkleideräume und Sanitärbereiche sind mit Mindestabstand und einzeln zu benutzen (Ausnahme natürlich Benutzung der Umkleiden im Alarmfall)
- Während Ausbildungen und Übungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Ausbildungen mit engem Kontakt (Erste-Hilfe-Ausbildungen, Reanimationstraining, First-Responder-Übungen und CSA-Ausbildung) sollen weiterhin nicht stattfinden.
- Besonders aufzupassen ist im Umgang mit benutzten Atemschutzmasken und Lungenautomaten, da diese ein besonderes Infektionsrisiko mit eventuell belastetem Speichel darstellen.
Bezüglich der Lehrgänge auf Landkreisebene wird im Moment ein Konzept ausgearbeitet, um auf Basis der neuen Vorgaben einige Lehrgänge demnächst wieder durchführen zu können. Unser Ziel ist es, möglichst wenig „Lehrgangsstau“ zu haben. Dazu werden wir vermutlich Anfang Juli weitere Infos geben können, sobald Details zur nächsten Stufe des Stufenplanes bekannt sind.
Hinweise und Stufenplan LFV und KUVB zur Aufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs
Wir bitten die Hinweise zum allgemeinen Ausbildungs-, Dienst- und Übungsbetriebs umzusetzen.
Versammlungen in den Feuerwehrvereinen / Wahl des Kommandanten
Für den Vereinsbereich hat der Bund hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine unter anderem auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.
Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt online zu finden unter: https://tinyurl.com/gesetz-covid19
Für die Feuerwehrvereine, aber auch für die Kreis-, Stadt- und Bezirksfeuerwehrverbände bedeutet dies:
- Können (Neu-) Wahlen von Vorsitzenden nicht durchgeführt werden konnten, bleiben die bisherigen Vorsitzenden auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
- Ist eine Wahl unbedingt nötig, so verweisen wir auf die Mail des Sachgebiet-D1 (StMI) vom 9.6.2020, die an die Gemeinden versendet wurde.
- Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen.
- Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in anderen Vereinsgremien (z.B. Ausschüssen, Verwaltungsrat, erweiterter Vorstand).
Beschlüsse sind ohne Mitgliederversammlung wirksam, wenn
alle Stimmberechtigen des jeweiligen Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und
der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.
Was anstehende Wahlen von Kommandanten oder Kreisbrandräten angeht, so wird derzeit geprüft, ob eine Briefwahl grundsätzlich möglich wäre. Vorerst gelten die gesetzlichen Regelungen des BayFwG unverändert weiter. Dies bedeutet für die Kommandantenwahl, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFwG einschlägig ist Durch diese Bestimmung hat die Gemeinde zunächst einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Kann dann immer noch nicht gewählt werden, hat der Bürgermeister als oberster Dienstherr die Möglichkeit, den bisherigen Kommandanten oder einen anderen, geeigneten Feuerwehrdienstleistenden zu bestellen.
Beim Kreisbrandrat beträgt diese Frist nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 BayFwG 6 Monate. Wir werden hierzu aber nochmals mit gesonderter Mail informieren.
Verhalten bei Covid-19 Fall innerhalb der Feuerwehr:
Wir hoffen, dass diese Maßnahme unseren Feuerwehren die Möglichkeit gibt, möglichst lange unbeeinflusst ihre Aufgaben zu erfüllen.
Als wichtiger Teil der Gefahrenabwehr im Landkreis sind wir ja auch ein Teil der „Kritischen Infrastruktur“ und man setzt auf uns.